Autowaschen
Hier finden Sie die Gesamtthemenübersicht der Unteren Wasserbehörde
Allgemeines
Autowaschen belastet Boden und Gewässer.
Es werden dabei zahlreiche Schadstoffe freigesetzt, die Boden und Gewässer verunreinigen können.
Unter Waschen ist in diesem Zusammenhang die Wäsche mit mechanischen Hilfsmitteln (zum Beispiel Bürste, Hochdruckreiniger) und/oder chemischen Reinigungsmitteln, zu denen auch Essig gehört, zu verstehen.
Fahrzeugwäschen sind an zugelassenen Waschplätzen und Waschanlagen durchzuführen.
Auf gepflasterten Flächen führen sie zur Verunreinigung von Boden und Grundwasser.
Nach geltendem Wasserrecht ist jeder Bürger verpflichtet, Boden, Grund- und Oberflächengewässer vor Schadstoffeinträgen zu schützen. Zuwiderhandlungen können straf- oder ordnungsrechtlich geahndet werden. Dabei ist es unerheblich ob ein Reinigungsmittel „pH-neutral“ oder „biologisch abbaubar“ ist.
Das Abwasser aus Fahrzeugwäschen muss über eine genehmigte Abwasserbehandlungsanlage der öffentlichen Schmutzwasserkanalisation zugeführt werden. Fahrzeugwäschen dürfen nur auf genehmigten, flüssigkeitsdichten Waschplatzflächen durchgeführt werden.
Lediglich das gelegentliche, leichte Abspülen ohne mechanische Hilfsmittel ist aus wasserrechtlicher Sicht tolerierbar. Dies lässt sich mit einem Regenschauer vergleichen.
Hinweis:
Nutzen Sie am besten die speziell ausgerüsteten gewerblichen Kfz-Waschplätze oder eine Autowaschanlage.
Dann ist eine umweltgerechte Abwasserbehandlung gewährleistet.
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Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie unter F10 in den Entsorgungsbedingungen des OOWV »